BDI
Vergleich auf Basis einer Nachbesserung von € 1,00 ist gescheitert. Es wird ein weiterer Versuch unternommen. Eine Entscheidung ist bis Ende März zu erwarten.
BEKO
Das robuste und ausführlich diskutierte Gutachten von Prof. Rabel, das eine Nachbesserung von € 5,80 auf € 7,05 ermittelt, wird von der Antragsgegnerin abgelehnt. Nun verlagert sich die Entscheidung zum Gericht.
BWT
Es wurde eine Shortlist von drei Gutachtern erstellt. Die Beauftragung des Bewerters erfolgt durch das Gremium.
BUWOG
Es ist zu hoffen, dass im 2. Quartal die erste Verhandlung stattfindet. Der IVA empfiehlt, das Kaufangebot von € 0,58 nicht anzunehmen, da eine höhere Nachbesserung durchaus möglich ist.
Conwert
Es wurde eine Shortlist von drei Gutachtern erstellt. Die Beauftragung des Bewerters erfolgt durch das Gremium.
Ecobusiness
Es liegt ein Vergleichsvorschlag über eine Nachbesserung von € 0,85 inkl. Zinsen vor. Die Kostenfrage ist noch nicht zur Gänze gelöst.
Scheitern die Vergleichsbemühungen, wird ein Gutachten erstellt. Es besteht das Risiko, dass der Nachbesserungsbetrag von € 0,85 nicht erreicht wird.
Bank Austria
Nachdem die Vergleichsbemühungen des Gremiums gescheitert sind, liegt die Entscheidung beim Gericht. Die wichtigste Frage ist, inwieweit die „Erga omnes“-Bestimmung (Gleichbehandlung aller Antragsteller) greift, da die aggressive Polygon-Gruppe wie auch eine weitere Aktionärsgruppe im Frühstadium des Squeeze Out einen nicht rückzahlbaren Vorschuss auf das Ergebnis der Überprüfungsverfahren erhalten hat. Der Betrag ist wesentlich höher als € 1,77 plus Zinsen je Aktie, die der Gutachter ermittelt hat.
Constantia Packaging
Prof. Rabel hat eine Nachbesserung von € 28,67 ermittelt. Derzeit finden Vergleichsverhandlungen betreffend die Zinsen und die Kosten statt. Eine Entscheidung sollte zwar bis Ende Februar getroffen werden, bis spätestens Ende März sollte Klarheit erreicht werden.
MIBA
Nachdem exorbitant hohe Kostenvergütungen – bis zu € 100.000,00 für einen Antrag und eine Verhandlung – von der Antragsgegnerin gemeinsam mit dem Gemeinsamen Vertreter durchgedrückt werden konnten, liegt nun der Beschluss des Landesgerichts Wels vor, nach dem der Abfindungsbetrag (12.5.2015) maximal € 690,06 beträgt. Es wurden bei der Festlegung die extrem hohen Kostenvergütungen nicht berücksichtigt und die vom IVA vorgebrachten gravierenden Kritikpunkte betreffend die Unternehmensplanung, die auch Basis für das Übernahmeangebot von € 565,00 war, nur peripher behandelt. Daher hat der IVA aus Gründen der Kapitalmarkthygiene einen Rekurs eingebracht.