AUA-Pilot erkämpft Etappensieg gegen AvW-Gruppe

Noch vor Ostern dürfte im Strafverfahren um das Kärntner Beteiligungskonglomerat AvW das mit Spannung erwartete Gutachten des Sachverständigen Fritz Kleiner vorgelegt werden. Aber auch auf der zivilrechtlichen Front steigt die Spannung für die 12.000 AvW-Anleger.
Denn: Den Krumpendorfern ist ein umfangreich begründetes Anlegerurteil (Aktenzahl 22 Cg 146/09a) des Landesgerichts Klagenfurt ins Haus geflattert, das AvW zur Zahlung von knapp 263.000 € an einen AUA-Piloten verpflichtet, der über einen AvW-Vermittler 82 Genussscheine gezeichnet hat. Der Anleger wird vom Liezener Anwalt Erich Holzinger vertreten. Das Urteil ist nicht rechtskräftig.
„Es wird Berufung eingelegt, diese ist in Ausarbeitung“, bestätigt AvW-Sprecherin Brigitte Burger dem WirtschaftsBlatt. „Die im Urteil angeführte „Rückkaufverpflichtung ex contractu“ wird nach wie vor bestritten.“

Im Mittelpunkt des Verfahrens steht eine „AvW-Informationsveranstaltung“ vor drei Jahren in Wien, an der rund 20 AUA-Piloten teilnahmen. „Moderator“ der Genussschein-Show war der damalige AvW-Vertriebsdirektor Harald L. „Aufgrund der Ausführung des Vertriebsdirektors L. bestand für das Publikum kein wie immer gearteter Zweifel an der Rücknahmeverpflicht­ung der Genussscheine durch AvW“, heißt es im Urteil von Richter Helfried Kandutsch. „L. habe erklärt, dass die Genussscheine jederzeit zum jeweils gültigen Monatskurs verkauft werden könnten.“ Zur Erinnerung: AvW beharrt seit Mitte Oktober 2008 – nach Auffliegen von mutmaßlichen Malversationen – darauf, dass der Rückkauf der Scheine nur auf freiwilliger Basis erfolgte.

Sonniger Vertriebsdirektor

Außerdem soll L. den AUA-Piloten den Ausgabeaufschlag, der für AUA-Piloten reduziert war, damit begründet haben, dass bei einem Kauf an der Frankfurter Börse ohne Agio „keine Garantie auf eine Rücknahme bestehen würde“. „L. stellte die Rücknahmeverpflichtung in Abrede“, heißt im Urteil weiter. „Ungeachtet dessen bestätigte L. auch, auf die Freiwilligkeit der Rücknahme sicher nicht hingewiesen zu haben, was seiner Ansicht nach auch nicht notwendig gewesen wäre.“ Laut Urteil hafte AvW infolge fehlerhafter Beratung aus dem Titel des vertraglichen Schadenersatzes. „Auch eine Anfechtung des Irrtums würde zur Aufhebung des Vertrages führen.“

Wirtschaftsblatt, 8.3.2010

 
Autor: Wirtschaftsblatt
Datum: 08.03.2010
 
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