Die Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt hat mit rund 10.000 Depots für AvW-Anleger ein gutes Geschäft gemacht. Doch dabei soll sie ihre Aufklärungspflichten verletzt haben.
Die rund 12.000 mutmaßlich geschädigten Anleger des Krumpendorfer Finanzkonglomerats AvW können in Sachen Schadenersatz neue Hoffnung schöpfen.
Der Liezener Anwalt Erich Holzinger, der mehrere hundert AvW-Anleger in Zusammenarbeit mit allen österreichischen Rechtschutzversicherern vertritt, hat vor dem Landesgericht Klagenfurt ein bahnbrechendes Erst-Urteil (Aktenzahl 22 Cg 87/09z) gegen die Hausbank von AvW, die Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt, erstritten. "Das Urteil ist spektakulär und das Gericht bejaht die Haftung der Bank sehr klar", sagt Anwalt Holzinger. "Außerdem ist das Urteil meiner Ansicht nach verallgemeinerungsfähig auf alle AvW-Genussscheininhaber."
Starker Tobak
Die Quintessenz des 29 Seiten umfassenden Anleger urteils lautet: Die RBB Klagenfurt habe es rechtswidrig und schuldhaft unterlassen, den AvW-Anleger über ihre enge Verflechtung mit der AvWGruppe AG und der AvW Invest AG und über diesen offenkundigen Interessenkonflikt aufzuklären. Zugleich sei der RBB Klagenfurt bekannt gewesen, dass die AvW Gruppe AG Bankgeschäfte im Sinne des Bank wesengesetzes betreibe, aber keine Bankkonzession habe. "Im Ergebnis führt das dazu", urteilt Richter Helfried Kandutsch auf Seite 27 seiner Entscheidung, "dass die unterlassene Aufklärung durch die Bank zumindest (mit-)ursächlich für den Schadenseintritt war".
Das Gericht spricht dem AvW-Anleger 139.900 € gegen Übergabe seiner 52 AvW-Genussscheine zu. Das Urteil ist nicht rechtskräftig. Die RBB Klagenfurt wird laut ihrem Anwalt Wilfried Aichinger dagegen Berufung einlegen.
Das Urteil im Detail
Laut Urteil hat der RBB-Prokurist Gerhard G. ausgesagt, die RBB sei die einzige Bank gewesen, die für AvW-Genussscheininhaber Depots einrichtete - rund 10.000 Depots und Konten. "Das habe zu einem enormen Umsatz geführt, der sich im x-fachen Millionenbereich bewegt habe." Aus dem Depotvertrag habe die RBB laut Richter Kandutsch neben Schutz- und Sorgfaltspflichten auch Aufklärungspflichten; und das aufgrund der besonders engen Verflechtung von der AvW Gruppe AG, der AvW Invest AG und der Bank sowie aufgrund der zwischen denselben zustande gekommenen Abwicklungsrichtlinien. Zudem bestand ein offenkundiger Interessenkonflikt.
"Die Bank wäre im Hinblick auf die erwähnten Abwicklungsrichtlinien, über die sie den Anleger nicht informiert hat, verhalten gewesen, den Anleger auf deren Bestehen und wesentlichen Inhalt hinzuweisen", heißt es im Urteil. "Insbesondere darauf, dass ein außerbörslicher Verkauf (der AvW-Genussscheine) nur im Wege der Zustimmung der AvW Invest AG möglich ist." Nachsatz: "Das auch deshalb, weil damit eine eingeschränkte und zudem verzögerte Verfügungsmöglichkeit in Bezug auf die Genussscheine einherging." Laut Richter Kandutsch wäre "ein Abwicklung ohne Einbeziehung der AvW Invest AG überhaupt nicht möglich gewesen". Außerdem sei weiters davon auszugehen, "dass die AvW Gruppe Bankgeschäfte nach dem Bankwesengesetz betreibt, jedoch nicht über die dafür notwendige Bankkonzession verfügt". Auch darauf hätte die Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt den Anleger hinweisen müssen.
Die Bank kontert
RBB-Anwalt Wilfried Aichinger legt Wert auf die Feststellung, dass laut Urteil sowohl der RBB-Vorstandsdirektor K. als auch der Prokurist G. als Zeugen bei Gericht einen "überlegten und seriösen Eindruck" hinterlassen haben.
"Die RBB habe die Kontound Depotführung als solche fehlerlos besorgt", heißt es in der Stellungnahme von RBBAnwalt Aichinger. Dass die RBB, die im Rahmen des Wertpapiergeschäfts nur das "Hilfsgeschäft" der Konto- und Depotverwaltung überhatte, die Pflicht gehabt hätte, die AvW-Anleger darüber aufzuklären, dass die AvW Gruppe keine Bankkonzes sion habe, sei laut RBB eine "völlig unzutreffende Ansicht des Gerichts". Eine solche sei nach Ansicht der RBB und "der prüfenden staatlichen Behörden", darunter die Finanzmarktaufsicht, auch gar nicht erforderlich gewesen. "Der freie Handel der AvW-Genussscheine ist nach wie vor unverändert möglich und aufrecht, die als, gerichts notorisch getroffene gegenteilige Feststellung ist völlig unzutreffend", behauptet die Raiffeisen-Bezirksbank Klagenfurt. "Es stellt sich daher die Frage, ob überhaupt ein Schaden eingetreten ist."
Wirtschaftsblatt, 22.2.2010
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