Rasinger: AUA-Squeeze-Out wird Testfall für Aktienrecht

Mitte 2009 wurde spät, aber doch die EU-Richtlinie betreffend Aktionärsrechte in nationales Recht umgesetzt.  Nach den Intentionen der EU sollten die Aktionärsrechte gestärkt werden. In Österreich wurde trotz heftiger Kritik des IVA das Auskunftsrecht aus der Sicht der Aktionäre nicht verbessert, sondern de facto eine Verschlechterung beschlossen. Bei Nicht-Antwort hatte früher der Aktionär die Möglichkeit, einen Antrag an den Aufsichtsrat zu stellen. Dies ist jetzt nicht mehr möglich. Dafür wurde aber eine Möglichkeit eröffnet, die Beantwortung durch das Gericht zu erzwingen, in dem der damit zusammenhängende Beschluss der Hauptversammlung angefochten werden kann. Bei einer oberflächlichen Betrachtung wird daraus eine Besserstellung für den Aktionär abgeleitet. Im Gegensatz zu Deutschland ist aber eine gerichtliche Anfechtung mit einem enormen Kostenrisiko verbunden, dass auch dadurch verschärft wird, das eine Feststellung des honorarrelevanten Streitwertes erst am Ende des Verfahrens erfolgen muss. Der Anfechtungskläger hat damit ein unkalkulierbares Kostenrisiko. In der Vergangenheit war es eine beliebte Abwehrstrategie gegen Anfechtungsklagen, dass die Unternehmen mit eigenwilligen Berechnungen eine Vervielfachung des Streitwertes gefordert haben. Ein wirtschaftlich denkender Aktionär war damit rasch mit einem enormen Missverhältnis zwischen Kostenrisiko und Erfolgschancen konfrontiert. Auch wenn der Richter - wie es bei Zivilverfahren sehr häufig vorkommt - auf Vergleich drängt, bleibt der Kläger oft auf seinen Vertretungskosten "sitzen".

Nach der unerfreulichen AUA-Hauptversammlung, in der der Gesellschafterausschluss beschlossen wurde, sind einige wesentlichen Fragen offen geblieben. Couragierte Aktionäre haben sich trotz aller Widrigkeiten entschlossen, den mühsamen Weg der Anfechtung zu gehen. Entscheidend wird dabei sein, ob der Richter trotz der massiven Einwände der klagenden Aktionäre den Gesellschafterausschluss in das Firmenbuch eintragen wird. In Deutschland wird diese Frage durch ein eigenes "Freigabeverfahren" entschieden, in Österreich liegt diese Entscheidung beim Richter. Im konkreten Fall AUA bedeutet eine Nicht-Eintragung, dass die Aktie an der Börse bis auf weiters notiert bleibt. Damit ist ein minimaler Mehraufwand durch die gesetzlich vorgeschriebene Publizität für die AUA  verbunden. Eine Eintragung führt zu einer baldigen Zahlung der Bagatell-Abfindung von 0,50 je Aktie, aber die Anfechtungskläger müssen selbst - wenn sie erfolgreich sind - den mühsamen Weg einer Schadenersatzklage bestreiten. Die Juristen und Rechtsanwälte reiben sich bereits die Hände und sind die Gewinner dieser unerfreulichen Rechtssituation - egal wie entschieden wird.

Der IVA hat keine Anfechtungsklage eingebracht, verfolgt die Anfechtungsklagen aber, weil es um entscheidende Grundsatzfragen geht, mit erhöhtem Interesse. Die Aktion, Aktien um 0,50 plus 90% einer etwaigen Nachbesserung anzukaufen, wird wegen der großen Nachfrage bis 1.2.2010 verlängert.

 
Autor: Dr. Wilhelm Rasinger
Datum: 19.01.2010
 
zum Seitenanfang Artikel versenden Artikel drucken

IVA-Newsletter

Erscheint 12 x jährlich
hier anmelden

RSS-Feed

Abonnieren Sie den IVA-Newsfeed mit allen aktuellen Stellungnahmen und Veröffentlichungen in Ihrem Newsreader.

RSS-Icon zum RSS-Feed